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Stellenausschreibung

Ausschreibung zur Wahl des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden des Kreisfeuerwehrverbandes Vorpommern- Greifswald am 16.03.2024 in Ducherow

 

Gemäß § 10 (1) Nr. 2 i.V.m. § 11und § 18 der Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes Vorpommern- Greifswald i.d.F. vom 23.03.2019 

sind 1 Verbandsvorsitzender und 2 stellvertretende Verbandsvorsitzende zu wählen.

 

§ 11

Wahlen

 

(1) Wahlen erfolgen durch die Mitgliederversammlung. Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei      
      Beschlussunfähigkeit gilt § 9 Abs. 4 ent-sprechend.

 

(2) Die Verbandsmitglieder machen Vorschläge zur Wahl des Verbandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Wahlvorschläge sind 4 Wochen vor dem 
     Wahltermin schriftlich und mit den Unterschriften von mindestens fünf Gemeindewehrführern oder einem Ortswehrführer einer Stadt mit einer Berufsfeuerwehr in 
     den jeweiligen Geschäftsstellen einzureichen. Die Wahlvorschläge sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu geben.

 

(3) Zum Wahlvorstand werden fünf Mitglieder aus der Versammlung gewählt. Dieser wählt einen Vorsitzenden, welcher für die ordnungsgemäße Durchführung der 
     Wahl verantwortlich ist.

 

(4) Die Wahlen des Verbandsvorsitzenden, seiner Stellvertreter und der Beisitzer erfolgen in geheimer Abstimmung auf Stimmzetteln.

 

(5) Gewählt ist, wer die erforderliche Stimmenmehrheit erhält.

 

(6) Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird die Wahl

1.  bei mehreren Bewerbern durch eine Stichwahl zwischen den Bewerbern wiederholt, die im 

     ersten Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Erhalten mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl, nehmen diese Bewerber an der Stichwahl teil.      Aufgrund der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Verbandsvorsitzende zieht;

2.  bei einem Bewerber wiederholt und durch einfache Mehrheit entschieden. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, muss die Wahl so lange wiederholt werden, bis die    
     einfache Mehrheit zustande gekommen ist. Ist auch nach dem dritten Wahlgang keine Mehrheit erreicht, wird die Wahl auf Antrag des Verbandsvorsitzenden in einer      späteren Sitzung mit neuen Wahlvorschlägen wiederholt. 

 

(7) Zum Verbandsvorsitzenden und seinen Stellvertretern sind gewählt, wer eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erhält. Abweichend von      Abs. 6 Nr. 1 Satz 4 zieht der Wahlleiter das Los. Stehen zur Wahl der beiden Stellvertreter nur zwei Kandidaten zur Wahl gilt für jeden einzelnen auch Abs. 6 Nr. 2. 

 

Wählbar ist, wer

1.  das passive Wahlrecht besitzt,

2. mindestens sechs Jahre aktiv einer Freiwilligen Feuerwehr oder Werkfeuerwehr angehört, in ihr mindestens die Funktion eines Gruppenführers bekleidet,

3. mindestens ausgebildeter Zugführer nach FwDV 2 ist,

4.  die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt und 

5.  das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

 

(8) Wiederwahlen sind auch nach Vollendung des 59. Lebensjahres zulässig, doch endet die Amtszeit mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das 65. Lebensjahr   
     vollendet wird. Liegen die gesundheitlichen Voraussetzungen vor, endet die Wahlzeit spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres

 

(9) Beisitzer (§ 8 Abs. 1 Ziffer 2) werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahlvorschläge der Mitglieder müssen zwei Wochen vor dem Wahltermin dem 
     Vorstand des Verbandes schriftlich vorliegen. Sie bedürfen der Unterschriften von fünf Gemeindewehrführern oder einem Ortswehrführer einer Stadt mit einer    
     Berufsfeuerwehr. Wählbar ist wer Mitglied einer verbandsangehörigen Feuerwehr ist. Die Wahlperiode für die Beisitzer beträgt sechs Jahre. Die Amtszeit beginnt mit      dem Tage der Wahl oder mit dem Ablauf der Amtszeit ihrer Vorgänger. Wählbar ist, wer das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für Wiederwahlen gilt Absatz 8.

 

(10) Bei vorzeitigem Ausscheiden des Verbandsvorsitzenden oder seiner Stellvertreter ist innerhalb von 3 Monaten eine Ersatzwahl durchzuführen. Bei vorzeitigem    
       Ausscheiden eines Beisitzers rückt der Kandidat mit der nächsthöheren Stimmenanzahl in den Vorstand nach. Sofern kein Nachrücker vorhanden ist, ist auf der    
       nächsten regulären Jahreshauptversammlung eine Nachwahl vorzunehmen. 

 

(11) Für die Wahl des Wahlvorstandes und der Rechnungsprüfer ist die einfache Mehrheit erforderlich. Die Amtszeit für den Wahlvorstand und die Rechnungsprüfer 
       beträgt sechs Jahre und beginnt mit dem Tag ihrer Wahl.

 

(12) Nach Beendigung einer Wahl hat der Wahlleiter das Ergebnis schriftlich festzustellen. Die Niederschrift ist vom Wahlvorstand zu unterzeichnen. Die 
       Wahlergebnisse sind der Mitgliederversammlung und dem Vorstand des Verbandes mitzuteilen.

 

(13) Schwierigkeiten bei der Durchführung einer Wahl sind im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde zu klären. Ist dies nicht möglich, kann jedes Mitglied innerhalb von   
       zwei Wochen nach der Wahl Beschwerde bei der obersten Aufsichtsbehörde einlegen.                                        

 

Termin für das Einreichen des Wahlvorschlages in einer der beiden Geschäftsstellen des Kreisfeuerwehrverbandes Vorpommern- Greifswald bis zum 16.02.2024 (Datum des Poststempels). Später eingehende Wahlvorschläge sind ungültig und finden keine Berücksichtigung.

 

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Ausschreibung zur Wahl der Beisitzer im Vorstand des Kreisfeuerwehrverbandes Vorpommern- Greifswald am 16.03.2024 in Ducherow

 

Gemäß § 10 (1) Nr. 2 i.V.m. § 11 und § 18 der Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes

Vorpommern- Greifswald i.d.F. vom 23.03.2019 sind 8 Beisitzer zu wählen.

 

§ 11

Wahlen

 

  1. Wahlen erfolgen durch die Mitgliederversammlung. Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit gilt § 9 Abs. 4 entsprechend.

 

  1. Zum Wahlvorstand werden fünf Mitglieder aus der Versammlung gewählt. Dieser wählt einen Vorsitzenden, welcher für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich ist.

 

  1. Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung auf Stimmzetteln.

 

  1. Gewählt ist, wer die erforderliche Stimmenmehrheit erhält.

 

  1. Beisitzer (§10 Abs. 1) werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahlvorschläge der Mitglieder müssen zwei Wochen vor dem Wahltermin dem Vorstand des Verbandes schriftlich vorliegen. Sie bedürfen der Unterschriften von fünf Gemeindewehrführern. Die Wahlperiode für die Beisitzer beträgt sechs Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem Tage der Wahl oder mit dem Ablauf der Amtszeit ihrer Vorgänger. Wählbar ist, wer das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 

 

Termin für das Einreichen des Wahlvorschlages in einer der beiden Geschäftsstellen des Kreisfeuerwehrverbandes Vorpommern- Greifswald bis zum 01.03.2024 (Datum des Poststempels). Später eingehende Wahlvorschläge sind ungültig und finden keine Berücksichtigung. 

 

Wünschenswert für die Arbeit der Beisitzer im Vorstand des Kreisfeuerwehrverbandes Vorpommern- Greifswald ist.

 

1.                            Bereitschaft zur Mehrarbeit,

2.                            Bereitschaft zur Wahrnehmung von Terminen und halten von Grußworten,

3.                            Führerschein (PKW),

4.                            PKW,

5.                            PC und sicherer Umgang mit einem PC,

6.                            Sicheres und korrektes Auftreten.

 

Gez.

Marko Stange                             

Verbandsvorsitzender                 

 

Kontakt
 

Geschäftsstelle Gützkow

 

Montag bis Mittwoch
06:30 Uhr – 15:00 Uhr
Donnerstag
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Freitag:
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Geschäftsstelle Pasewalk

 

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